Erhalten Sie eine schnelle Orientierung zur möglichen Steuerwirkung (IAB/Abschreibung) und finden Sie passende Angebote je nach Investitionshöhe.
Der IAB ist ein Werkzeug zur steuerlichen Gestaltung. Ob und wie stark er wirkt, hängt von Ihrer Situation ab. Unser Tool liefert eine erste Orientierung und zeigt passende Angebote zu Ihrer Investition.
Je nach Voraussetzungen können Sie Ihre Steuerzahlung im aktuellen Jahr reduzieren.
Weniger Steuern bedeutet mehr Spielraum für Eigenkapital, Speicher oder Reserve.
Angebote werden nach Kategorie und Ticket gefiltert – schneller zur passenden Lösung.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ermöglicht es, geplante Investitionen steuerlich vorzuziehen und die Steuerlast bereits vor der tatsächlichen Anschaffung zu senken. Gerade bei größeren Investitionen – etwa in erneuerbare Energien – kann dies einen erheblichen Liquiditätsvorteil bringen. Gleichzeitig gelten klare gesetzliche Vorgaben, die bei jeder Planung berücksichtigt werden sollten.
Der Investitionsabzugsbetrag kann grundsätzlich bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines geplanten Wirtschaftsguts betragen. Dieser Betrag wird bereits vor der tatsächlichen Investition
steuermindernd vom Gewinn abgezogen.
Die Höhe des IAB ist jedoch nicht unbegrenzt. Sie hängt unter anderem von gesetzlichen Höchstgrenzen,
der Art des Wirtschaftsguts sowie den betrieblichen Voraussetzungen ab.
In der Praxis dient der IAB vor allem dazu, größere Investitionen zeitlich vorzubereiten
und die Steuerlast in einem Jahr mit hohem Gewinn gezielt zu reduzieren.
Unser Rechner stellt diese Logik vereinfacht dar und liefert eine realistische Orientierung,
ersetzt jedoch keine individuelle steuerliche Prüfung.
Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter gebildet werden,
die betrieblich genutzt werden und steuerlich relevante Einkünfte erzielen.
Für viele Privatpersonen ist dies insbesondere bei Investitionen in erneuerbare Energien relevant.
Typische Beispiele aus der Praxis sind:
– Photovoltaik-Dachanlagen, sofern sie steuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut gelten und Stromerträge erzielt werden
– Batteriespeicher, wenn sie funktional der betrieblichen Nutzung der PV-Anlage dienen
– Windkraftanlagen, insbesondere kleinere oder gemeinschaftlich betriebene Anlagen mit Einspeisung ins Netz
– Technische Zusatzkomponenten wie Wechselrichter, Steuerungs- oder Überwachungssysteme
Voraussetzung ist immer eine konkrete Investitionsabsicht sowie die fristgerechte Umsetzung der Investition.
Die steuerliche Einordnung sollte im Zweifel mit fachkundiger Beratung abgestimmt werden.