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Der IAB (Investitionsabzugsbetrag) kann grundsätzlich von steuerpflichtigen Personen oder Unternehmen genutzt werden, die eine Photovoltaikanlage als betriebliches Wirtschaftsgut anschaffen oder herstellen wollen und dabei die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist also nicht allein, dass eine PV-Anlage gekauft werden soll, sondern dass diese Anlage einem Betrieb zugeordnet wird und die Nutzung des IAB nach den Regeln des Einkommensteuerrechts zulässig ist.
Den IAB können insbesondere folgende Gruppen nutzen, wenn sie mit der PV-Anlage gewerbliche oder betrieblich relevante Einkünfte erzielen oder erzielen wollen:
Auch eine Person, die erst künftig eine PV-Anlage anschaffen möchte, kann den IAB grundsätzlich schon vor der tatsächlichen Investition nutzen. Der IAB ist gerade dafür gedacht, eine geplante Investition steuerlich vorwegzunehmen.
Die PV-Anlage muss grundsätzlich zum Betriebsvermögen gehören oder künftig gehören. Das ist der zentrale Punkt. Der IAB ist keine allgemeine Steuervergünstigung für private Anschaffungen, sondern ein Instrument für betriebliche Investitionen.
Das bedeutet:
Der IAB kann nicht nur von bereits bestehenden Betrieben genutzt werden. Auch wer einen Betrieb erst gründen will und in diesem Zusammenhang eine PV-Anlage anschaffen möchte, kann unter Umständen einen IAB bilden.
Das ist besonders relevant für Personen, die zum Beispiel:
In solchen Fällen muss die Investitionsabsicht ausreichend konkret sein. Es genügt also nicht, bloß irgendwann einmal über eine PV-Anlage nachzudenken. Die Finanzverwaltung erwartet regelmäßig, dass die Investition ernsthaft geplant ist.
Der IAB steht nicht jedem Betrieb unbegrenzt offen. Es gelten gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Betriebsgröße. Die genauen Schwellenwerte richten sich nach der jeweils anwendbaren gesetzlichen Fassung und der Gewinnermittlungsart.
Typischerweise ist der IAB vor allem für kleinere und mittlere Betriebe vorgesehen. Deshalb können große Unternehmen unter Umständen ausgeschlossen sein.
Neben der Betriebsgröße sind unter anderem folgende Punkte wichtig:
Für die Nutzung des IAB ist wichtig, dass das Wirtschaftsgut grundsätzlich ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sein muss. Bei PV-Anlagen ist die steuerliche Einordnung im Einzelfall bedeutsam. In vielen Fällen wird die Photovoltaikanlage als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt, was für den IAB entscheidend ist.
Allerdings hängt die konkrete steuerliche Behandlung auch von der Art der Anlage, der baulichen Einbindung und den Umständen des Einzelfalls ab. Gerade bei fest mit einem Gebäude verbundenen Anlagen sollte die Einordnung fachlich geprüft werden.
Ja, private Hausbesitzer können den IAB unter Umständen ebenfalls nutzen, wenn die PV-Anlage steuerlich im Rahmen eines Betriebs betrieben wird. Maßgeblich ist also nicht, dass die Person „privat“ Eigentümer eines Hauses ist, sondern ob mit der PV-Anlage eine betriebliche bzw. einkommensteuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird.
Beispielhaft kann das der Fall sein, wenn:
Wenn die Anlage aber steuerlich nicht zu einem Betrieb führt oder aufgrund besonderer Steuerbefreiungen keine entsprechende Wirkung mehr entsteht, kann die Nutzung des IAB problematisch oder ausgeschlossen sein.
Gerade bei Photovoltaikanlagen ist zu beachten, dass es seit den neueren gesetzlichen Regelungen eine einkommensteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen gibt. Diese Sonderregelung hat in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf die Frage, ob ein IAB überhaupt noch sinnvoll oder zulässig ist.
Wenn die Einnahmen aus einer begünstigten PV-Anlage einkommensteuerfrei sind, stellt sich die Frage, ob überhaupt noch ein steuerlich relevanter Betrieb vorliegt, in dessen Rahmen ein IAB gebildet werden kann. In vielen typischen Fällen kleiner PV-Anlagen ist der IAB daher heute nicht mehr ohne Weiteres nutzbar.
Das bedeutet in der Praxis:
Typischerweise kommt der IAB für eine PV-Anlage vor allem für solche Fälle in Betracht, in denen:
Der IAB ist regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt nutzbar für:
Eine einfache Faustregel lautet:
Den IAB für eine PV-Anlage kann nutzen, wer die Anlage als begünstigtes betriebliches Wirtschaftsgut in einem kleinen oder mittleren steuerlich relevanten Betrieb anschaffen oder herstellen will und nicht durch Sonderregelungen, insbesondere die Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen, aus dem Anwendungsbereich herausfällt.
Den IAB für eine PV-Anlage können grundsätzlich Unternehmer, Freiberufler, Mitunternehmerschaften, Kapitalgesellschaften, Landwirte und auch private Hausbesitzer nutzen, wenn die Anlage steuerlich einem Betrieb zugeordnet ist und alle gesetzlichen Voraussetzungen des IAB erfüllt sind. Entscheidend ist also nicht die Personengruppe allein, sondern die betriebliche Einordnung, die Betriebsgröße, die konkrete Investitionsabsicht und die steuerliche Behandlung der PV-Anlage.
Gerade bei PV-Anlagen ist heute besonders wichtig, die Steuerbefreiungsvorschriften für bestimmte Anlagen mitzudenken. Deshalb ist die Antwort in vielen Fällen nicht mehr pauschal „jeder Betreiber“, sondern nur noch: diejenigen, bei denen die PV-Anlage überhaupt noch Teil eines steuerlich begünstigten Betriebs ist.