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Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument nach § 7g EStG. Er ermöglicht es, bereits vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage einen Teil der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd steuerlich geltend zu machen. Dadurch sinkt im Jahr der Bildung des IAB der steuerpflichtige Gewinn.
Vereinfacht gesagt bedeutet das: Wer plant, eine PV-Anlage als Betriebsvermögen anzuschaffen und die Voraussetzungen erfüllt, kann einen Teil der künftigen Kosten schon vorab steuerlich berücksichtigen.
Die Berechnung ist im Grundsatz relativ einfach:
IAB = bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der PV-Anlage
Entscheidend sind also insbesondere:
IAB = geplante Netto-Investitionskosten × maximal 50 %
In der Praxis wird regelmäßig mit den Nettoanschaffungskosten gerechnet, also ohne Umsatzsteuer, wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist. Ist kein Vorsteuerabzug möglich, kann im Einzelfall die Bruttobetrachtung relevant sein, weil die Umsatzsteuer dann zu den Anschaffungskosten gehört.
Für die Berechnung des IAB sind die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgeblich. Bei einer PV-Anlage können dazu je nach Einzelfall insbesondere gehören:
Ob einzelne Komponenten, insbesondere ein Batteriespeicher, vollständig einbezogen werden können, hängt stark von der konkreten steuerlichen Einordnung ab. Hier ist im Zweifel eine Abstimmung mit dem Steuerberater sinnvoll.
Angenommen, eine Unternehmerin plant die Anschaffung einer PV-Anlage mit folgenden voraussichtlichen Netto-Kosten:
Dann betragen die voraussichtlichen Anschaffungskosten insgesamt:
18.000 € + 4.000 € + 2.000 € = 24.000 €
Der maximal mögliche IAB beträgt 50 % davon:
24.000 € × 50 % = 12.000 €
Es könnten also bis zu 12.000 € als IAB gebildet werden.
Man muss nicht zwingend die vollen 50 % ansetzen. Es ist auch ein geringerer Betrag möglich.
Wenn in demselben Beispiel nur 30 % angesetzt werden sollen, lautet die Rechnung:
24.000 € × 30 % = 7.200 €
Dann würde der IAB 7.200 € betragen.
Der gebildete IAB wirkt sich im Jahr der Bildung gewinnmindernd aus. Das heißt:
Denn wenn die Investition später tatsächlich erfolgt, wird der IAB grundsätzlich wieder aufgelöst bzw. mit der Anschaffung steuerlich verrechnet.
Wird die PV-Anlage innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums angeschafft, hat das mehrere steuerliche Folgen:
Das heißt: Der IAB verschiebt steuerliche Wirkung zeitlich vor. Im Investitionsjahr und in den Folgejahren muss dann die weitere steuerliche Behandlung korrekt nachvollzogen werden.
Wurde für eine geplante PV-Anlage mit Anschaffungskosten von 24.000 € ein IAB von 12.000 € gebildet, dann gilt bei tatsächlicher Anschaffung vereinfacht:
Zusätzlich kann unter Umständen auch eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Damit ein IAB überhaupt in Betracht kommt, muss die PV-Anlage einem Betrieb zugeordnet sein und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllen. Maßgeblich ist insbesondere, dass es sich um eine begünstigte Investition handelt.
Bei einer PV-Anlage ist deshalb immer zu prüfen:
Gerade bei kleineren PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern ist zusätzlich zu beachten, dass die einkommensteuerliche Behandlung in den letzten Jahren erheblich vereinfacht bzw. teilweise geändert wurde. Dadurch stellt sich nicht in jedem Fall die IAB-Frage überhaupt noch in derselben Weise wie früher.
Bei vielen kleinen Photovoltaikanlagen greifen inzwischen besondere einkommensteuerliche Steuerbefreiungen. Wenn die Einnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage steuerfrei sind, ist die Bildung eines IAB regelmäßig nicht sinnvoll oder nicht möglich, weil der IAB an einen steuerlich relevanten Betrieb mit Gewinnermittlung anknüpft.
Deshalb ist bei PV-Anlagen vor jeder Berechnung zunächst die wichtigere Vorfrage:
Ist die Anlage überhaupt noch ein einkommensteuerlich relevanter Betrieb, für den ein IAB gebildet werden kann?
Erst wenn diese Frage mit Ja beantwortet werden kann, lohnt sich die konkrete Berechnung des IAB.
Für die Berechnung der voraussichtlichen Investitionskosten ist entscheidend, ob die Umsatzsteuer für den Betreiber einen echten Kostenfaktor darstellt.
Bei PV-Anlagen ist außerdem zu beachten, dass für Lieferung und Installation unter bestimmten Voraussetzungen ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten kann. Dann stellt sich die Netto-/Brutto-Frage oft anders als früher, weil faktisch keine Umsatzsteuer anfällt.
Geplante Kosten der PV-Anlage:
Maximaler IAB:
20.000 € × 50 % = 10.000 €
Ergebnis: Es kann ein IAB von bis zu 10.000 € gebildet werden.
Geplante Kosten:
Maximaler IAB:
35.000 € × 50 % = 17.500 €
Ergebnis: Der IAB kann maximal 17.500 € betragen.
Geplante Kosten:
Gewünschter IAB nur in Höhe von 40 %:
30.000 € × 40 % = 12.000 €
Ergebnis: Obwohl bis zu 15.000 € möglich wären, werden nur 12.000 € angesetzt.
In der Praxis weichen die tatsächlichen Anschaffungskosten häufig von der ursprünglichen Planung ab. Das ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Wichtig ist aber, dass die Bildung des IAB auf einer realistischen Investitionsabsicht und einer plausiblen Kostenschätzung beruht.
Wenn die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind, gilt als einfache Faustformel:
IAB bei PV-Anlage = voraussichtliche maßgebliche Anschaffungskosten × bis zu 50 %
Beispiel:
25.000 € × 50 % = 12.500 € IAB
Der IAB bei einer PV-Anlage wird grundsätzlich berechnet, indem man die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage ermittelt und davon bis zu 50 % als Investitionsabzugsbetrag ansetzt.
Die reine Rechenformel ist also einfach. Die eigentliche Schwierigkeit liegt bei PV-Anlagen meist nicht in der Mathematik, sondern in der steuerlichen Vorprüfung, ob ein IAB überhaupt zulässig ist und welche Kosten genau einzubeziehen sind.