Grundsatz: Abschreibung setzt wirtschaftliches Eigentum voraus
Bei der Frage, wie die Abschreibung bei Leasingfahrzeugen funktioniert, ist der wichtigste Ausgangspunkt: Abschreiben darf grundsätzlich nur derjenige, dem das Fahrzeug steuerlich zugerechnet wird. Entscheidend ist also nicht allein, wer das Auto nutzt oder wer die Leasingraten zahlt, sondern wer wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs ist.
Im Regelfall gilt bei einem klassischen Leasingvertrag:
Der Leasinggeber bleibt Eigentümer des Fahrzeugs.
Der Leasingnehmer zahlt laufende Leasingraten für die Nutzung.
Die Abschreibung (AfA) nimmt in diesem Normalfall der Leasinggeber vor, nicht der Leasingnehmer.
Für den Leasingnehmer bedeutet das meist: Keine eigene Abschreibung auf das Fahrzeug, sondern stattdessen sind die Leasingraten als Betriebsausgaben abziehbar, soweit das Fahrzeug betrieblich genutzt wird.
Wer darf bei einem Leasingfahrzeug abschreiben?
1. Normalfall: Abschreibung beim Leasinggeber
In den meisten Standardfällen wird das Fahrzeug steuerlich dem Leasinggeber zugerechnet. Dann gilt:
Der Leasinggeber aktiviert das Fahrzeug in seiner Bilanz.
Der Leasinggeber schreibt das Fahrzeug über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab.
Der Leasingnehmer bucht die Leasingraten als Aufwand.
Für den Leasingnehmer gibt es in diesem Fall also keine AfA auf den Pkw selbst.
2. Ausnahmefall: Abschreibung beim Leasingnehmer
Es gibt Konstellationen, in denen ein Leasingvertrag wirtschaftlich eher einem Kauf oder einer Finanzierung ähnelt. Dann kann das Fahrzeug ausnahmsweise dem Leasingnehmer zugerechnet werden. In solchen Fällen:
muss der Leasingnehmer das Fahrzeug aktivieren,
nimmt der Leasingnehmer die Abschreibung vor,
werden die Leasingzahlungen nicht einfach vollständig als laufender Aufwand behandelt, sondern müssen ggf. aufgeteilt werden.
Ob das der Fall ist, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen ab, zum Beispiel:
Laufzeit des Leasingvertrags,
Höhe und Ausgestaltung des Restwerts,
Kaufoption und deren Ausgestaltung,
Spezialleasing, also wenn das Fahrzeug wirtschaftlich praktisch nur für den Leasingnehmer verwendbar ist,
Frage, wer die wesentlichen Chancen und Risiken der Wertentwicklung trägt.
Die steuerliche Zurechnung folgt hier nicht einfach dem zivilrechtlichen Eigentum, sondern den Leasingerlassen und den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums.
Was bedeutet das konkret für den Leasingnehmer?
Leasingraten statt Abschreibung
Wenn das Fahrzeug steuerlich beim Leasinggeber verbleibt, kann der Leasingnehmer die Aufwendungen typischerweise wie folgt behandeln:
Leasing-Sonderzahlung: grundsätzlich als Betriebsausgabe, allerdings steuerlich oft periodengerecht auf die Vertragslaufzeit zu verteilen.
Monatliche Leasingraten: laufende Betriebsausgaben.
Kfz-Kosten wie Strom, Benzin, Versicherung, Wartung, Reifen oder Kfz-Steuer: ebenfalls als Betriebsausgaben, soweit betrieblich veranlasst.
Wird das Fahrzeug auch privat genutzt, wirkt sich das auf die steuerliche Behandlung aus. Dann ist die Privatnutzung zu erfassen, etwa über:
1-%-Regelung bzw. die jeweils geltenden Sonderregelungen für bestimmte Elektro- oder Hybridfahrzeuge, oder
Fahrtenbuchmethode.
Das gilt auch bei einem Leasingfahrzeug: Dass keine eigene Abschreibung erfolgt, ändert nichts daran, dass eine Privatnutzung steuerlich berücksichtigt werden muss, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört oder entsprechend genutzt wird.
Wie läuft die Abschreibung, wenn das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer zugerechnet wird?
Wird das Leasingfahrzeug ausnahmsweise dem Leasingnehmer zugerechnet, ist die Behandlung ähnlich wie bei einem gekauften Fahrzeug:
Das Fahrzeug wird mit den maßgeblichen Anschaffungskosten bzw. dem aktivierungspflichtigen Wert in der Bilanz erfasst.
Die Abschreibung erfolgt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
Bei Pkw wird steuerlich häufig eine Nutzungsdauer von 6 Jahren zugrunde gelegt, sofern keine Besonderheiten vorliegen.
Dann gilt also:
Jährliche AfA = Anschaffungs- bzw. Aktivierungswert / Nutzungsdauer
Beispielhaft:
Aktivierungswert des Fahrzeugs: 48.000 Euro
Nutzungsdauer: 6 Jahre
Jährliche lineare AfA: 8.000 Euro
In diesem Fall ist die steuerliche Wirkung nicht in den Leasingraten als sofortiger voller Aufwand zu sehen, sondern vor allem in:
der jährlichen Abschreibung,
einem ggf. gesondert zu berücksichtigenden Zins- oder Finanzierungsanteil,
sonstigen Fahrzeugkosten.
Besonderheiten bei Leasing-Sonderzahlungen
Ein häufiger Praxispunkt ist die Leasing-Sonderzahlung zu Beginn des Vertrags. Viele gehen davon aus, dass diese sofort in voller Höhe abziehbar ist. Steuerlich ist das aber nicht immer so einfach.
Im Regelfall gilt:
Eine Leasing-Sonderzahlung ist wirtschaftlich oft Entgelt für die Nutzung über die gesamte Vertragslaufzeit.
Daher kann eine Verteilung auf die Laufzeit erforderlich sein.
Gerade bei Einnahmenüberschussrechnung und bei der Prüfung von Privatnutzung oder betrieblicher Veranlassung ist die richtige Zuordnung besonders wichtig.
Außerdem ist die Sonderzahlung auch bei der Frage relevant, wie die Gesamtkosten des Fahrzeugs für die Fahrtenbuchmethode zu ermitteln sind.
Privatnutzung bei Leasingfahrzeugen
1-%-Regelung
Auch bei einem Leasingfahrzeug kann die private Nutzung nach der 1-%-Methode versteuert werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung, nicht die Höhe der Leasingraten.
Das führt in der Praxis oft zu Missverständnissen:
Günstige Leasingrate bedeutet nicht automatisch geringe Privatnutzungsbesteuerung.
Für die 1-%-Regelung kommt es in der Regel nicht auf die tatsächlichen Leasingkosten an, sondern auf den Listenpreis.
Fahrtenbuchmethode
Alternativ kann die Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Dann werden die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs zugrunde gelegt. Bei Leasingfahrzeugen gehören dazu typischerweise:
Leasingraten,
ggf. zeitanteilig verteilte Sonderzahlung,
Treibstoff- oder Stromkosten,
Versicherung,
Wartung und Reparaturen,
Reifen,
weitere laufende Fahrzeugkosten.
Wird das Fahrzeug dem Leasingnehmer ausnahmsweise steuerlich zugerechnet und von ihm abgeschrieben, dann tritt an die Stelle der Leasingkosten teilweise die AfA als Kostenbestandteil.
Wie verhält sich der IAB bei Leasingfahrzeugen?
Wenn mit IAB der Investitionsabzugsbetrag gemeint ist, ist besondere Vorsicht nötig. Denn der IAB ist an bestimmte Investitionen geknüpft und funktioniert nicht automatisch bei jedem Leasingfahrzeug.
Grundidee des IAB
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen künftige Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich vorweggenommen werden. Typischerweise denkt man dabei an den späteren Kauf eines betrieblich genutzten Fahrzeugs.
IAB bei Leasing nur eingeschränkt möglich
Bei einem normalen Leasingfahrzeug ist der Leasingnehmer gerade nicht Eigentümer und aktiviert das Fahrzeug nicht in seinem Anlagevermögen. Deshalb ist ein IAB beim Leasingnehmer in solchen Fällen regelmäßig nicht möglich.
Ein IAB kommt für den Leasingnehmer nur dann näher in Betracht, wenn das Fahrzeug steuerlich so behandelt wird, als wäre es ihm zuzurechnen, also wenn es wirtschaftlich seinem Anlagevermögen zugeordnet wird. Das ist aber kein Standardfall, sondern eine Ausnahme.
Vereinfacht gesagt:
Normales Leasing ohne Aktivierung beim Leasingnehmer: in der Regel kein IAB für den Leasingnehmer.
Leasing mit steuerlicher Zurechnung beim Leasingnehmer: IAB kann eher in Betracht kommen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zusätzlich müssen natürlich die allgemeinen IAB-Voraussetzungen erfüllt sein, etwa hinsichtlich:
Betriebsgröße bzw. steuerlicher Grenzen nach aktueller Rechtslage,
begünstigtem Wirtschaftsgut,
fast ausschließlich betrieblicher Nutzung, soweit gesetzlich erforderlich,
fristgerechter Investition.
Wichtige Praxisfolge
Wer einen IAB für ein Fahrzeug plant, sollte vor Abschluss des Leasingvertrags genau prüfen lassen, ob das gewünschte Modell steuerlich überhaupt IAB-fähig ist. Denn bei einem typischen Operating-Leasing ist die Antwort oft: nein.
Unterschied zwischen Leasing, Finanzierung und Kauf
Kauf
Fahrzeug gehört dem Betrieb.
Aktivierung in der Bilanz bzw. im Anlagevermögen.
Abschreibung durch den Käufer.
IAB grundsätzlich eher denkbar, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Finanzierung über Darlehen
Wirtschaftliches Eigentum liegt in der Regel beim Käufer bzw. Darlehensnehmer.
Abschreibung durch den Betrieb, der das Fahrzeug angeschafft hat.
Zinsen sind zusätzlich Betriebsausgaben.
Leasing
Beim Standardleasing meist keine Abschreibung durch den Leasingnehmer.
Stattdessen Abzug der Leasingraten als Betriebsausgaben.
IAB für den Leasingnehmer oft problematisch oder ausgeschlossen, wenn keine Aktivierung erfolgt.
Bilanzierer und Einnahmenüberschussrechner
Die Grundfrage, wer abschreibt, richtet sich auch bei Bilanzierern und Einnahmenüberschussrechnern nach der steuerlichen Zurechnung. Unterschiede bestehen eher in der technischen Verbuchung.
Bei Bilanzierern
Ist das Fahrzeug dem Leasinggeber zuzurechnen, erscheint es nicht als Anlagevermögen beim Leasingnehmer.
Leasingraten werden als Aufwand erfasst.
Ist das Fahrzeug ausnahmsweise dem Leasingnehmer zuzurechnen, muss es aktiviert und abgeschrieben werden.
Bei Einnahmenüberschussrechnern
Im Standard-Leasing werden die gezahlten Raten grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigt, ggf. mit periodengerechter Abgrenzung von Sonderzahlungen.
Wenn ausnahmsweise wirtschaftliches Eigentum beim Leasingnehmer liegt, ist die Behandlung näher an den Regeln für angeschaffte Wirtschaftsgüter.
Beispiel zur praktischen Einordnung
Beispiel 1: Typischer Leasingvertrag
Ein Unternehmer least einen Pkw für 36 Monate. Er zahlt:
5.000 Euro Leasing-Sonderzahlung,
monatlich 450 Euro Leasingrate.
Wenn das Fahrzeug steuerlich beim Leasinggeber bleibt:
Der Unternehmer schreibt den Pkw nicht ab.
Die monatlichen Raten sind Betriebsausgaben.
Die Sonderzahlung ist steuerlich ggf. auf die Vertragslaufzeit zu verteilen.
Bei Privatnutzung ist diese zusätzlich zu versteuern.
Beispiel 2: Leasingvertrag mit Zurechnung beim Leasingnehmer
Ein Leasingvertrag ist so ausgestaltet, dass wirtschaftlich die wesentlichen Chancen und Risiken beim Nutzer liegen. Dann kann das Finanzamt das Fahrzeug dem Leasingnehmer zurechnen.
Folge:
Das Fahrzeug wird beim Leasingnehmer steuerlich wie ein eigenes Wirtschaftsgut behandelt.
Der Leasingnehmer nimmt die Abschreibung über die Nutzungsdauer vor.
Die Vertragszahlungen werden nicht mehr schlicht wie normale Leasingraten behandelt.
Worauf in der Praxis besonders geachtet werden sollte
Nicht automatisch annehmen, dass Leasing = Abschreibung möglich. Meist ist gerade das Gegenteil richtig.
Den Vertrag im Detail prüfen. Die steuerliche Behandlung hängt stark von der Vertragsgestaltung ab.
Leasing-Sonderzahlungen richtig zuordnen. Hier passieren in der Praxis häufig Fehler.
Privatnutzung nicht vergessen. Auch Leasingfahrzeuge unterliegen insoweit den üblichen Regeln.
IAB frühzeitig prüfen. Wer den Investitionsabzugsbetrag nutzen will, sollte vorab klären, ob Leasing überhaupt passt.
Elektro- und Hybridfahrzeuge gesondert betrachten. Bei der Privatnutzung gelten zum Teil Begünstigungen, die aber nichts daran ändern, wer die AfA vornehmen darf.
Fazit
Bei Leasingfahrzeugen funktioniert die Abschreibung steuerlich grundsätzlich so, dass nicht der Leasingnehmer, sondern der Leasinggeber abschreibt. Der Leasingnehmer kann im Normalfall stattdessen die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend machen.
Nur wenn der Leasingvertrag steuerlich so ausgestaltet ist, dass das Fahrzeug dem Leasingnehmer als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet wird, darf dieser das Fahrzeug selbst aktivieren und abschreiben. Dann läuft die AfA im Ergebnis ähnlich wie bei einem Kauf.
Für den IAB ist das besonders wichtig: Bei einem gewöhnlichen Leasingvertrag ist der Investitionsabzugsbetrag für den Leasingnehmer in der Regel nicht nutzbar, weil das Fahrzeug nicht zu seinem Anlagevermögen gehört. Wer IAB und Fahrzeugnutzung optimal kombinieren will, sollte die Vertragsform deshalb immer vorher steuerlich prüfen lassen.