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Der Investitionsabzugsbetrag darf grundsätzlich bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts betragen.
Die Grenze gilt für das jeweilige geplante abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das ein Betrieb in Zukunft anschaffen oder herstellen möchte. Maßgeblich sind also die voraussichtlichen Kosten des einzelnen Wirtschaftsguts.
Neben der 50-%-Grenze pro geplanter Investition gibt es zusätzlich einen betrieblichen Höchstbetrag. Die insgesamt in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge dürfen je Betrieb maximal 200.000 € betragen.
Ein Betrieb plant folgende Investitionen:
Rein rechnerisch ergäbe das zusammen 220.000 €. Zulässig wären aber wegen des betrieblichen Höchstbetrags nur 200.000 € insgesamt.
Damit lautet die praktische Antwort: Der Investitionsabzugsbetrag kann pro geplanter Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten betragen, insgesamt aber höchstens 200.000 € je Betrieb.