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Die Steuerklasse kann in bestimmten Fällen geändert werden, vor allem bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern. Für ledige Arbeitnehmer gilt dagegen in der Regel die automatisch zugeteilte Steuerklasse, ohne dass eine freie Wahl besteht. Ein Wechsel der Steuerklasse kann sinnvoll sein, wenn sich die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse ändern, etwa nach einer Heirat, einer Trennung, der Geburt eines Kindes oder bei stark unterschiedlichen Einkommen der Ehepartner.
Ein Steuerklassenwechsel ist vor allem für verheiratete Arbeitnehmer oder verpartnerte Personen relevant, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Sie können zwischen bestimmten Steuerklassenkombinationen wählen.
Ledige Personen haben normalerweise Steuerklasse I. Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen Steuerklasse II erhalten. Nach einer Trennung, Scheidung oder dem Tod des Ehepartners ändern sich die Voraussetzungen ebenfalls automatisch oder auf Antrag.
Ein Wechsel der Steuerklasse kann sich auf das monatliche Nettoeinkommen auswirken. Er ändert allerdings meist nicht die endgültige Höhe der Jahressteuer, sondern vor allem die laufende Lohnsteuer während des Jahres. Die tatsächliche Steuerlast wird am Ende über die Einkommensteuerveranlagung ermittelt.
Ein Wechsel kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:
IV/IV ist häufig passend, wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen. Die monatliche Lohnsteuerbelastung ist dann meist ausgewogener verteilt.
III/V wird oft gewählt, wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere. Der besser verdienende Partner wählt dabei meist Steuerklasse III, der andere Steuerklasse V. Dadurch hat der Ehepartner mit Steuerklasse III meist ein höheres monatliches Nettoeinkommen, während der andere spürbar höhere Abzüge hat.
IV/IV mit Faktor kann eine gute Lösung sein, wenn die Steuerbelastung gerechter entsprechend der tatsächlichen Einkommensverteilung aufgeteilt werden soll. Das Faktorverfahren soll hohe Nachzahlungen eher vermeiden und die Lohnsteuer näher an die spätere Jahressteuer heranführen.
Der Wechsel der Steuerklasse wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. In vielen Fällen ist dies inzwischen auch elektronisch möglich. Maßgeblich sind die beim Finanzamt gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, die sogenannten ELStAM.
Typischer Ablauf:
Häufig wird das Formular mit einer Bezeichnung wie Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern verwendet. Bei einem Wechsel in Steuerklasse II für Alleinerziehende wird regelmäßig ein anderer Antrag benötigt.
Das Formular erhält man:
Wichtig ist, dass die Angaben vollständig und korrekt gemacht werden, etwa zu Familienstand, Wohnsitz und Einkommensverhältnissen.
Ein Steuerklassenwechsel ist grundsätzlich im Laufe des Kalenderjahres möglich. Die Änderung wirkt dann für die zukünftigen Lohnabrechnungen, nicht rückwirkend für beliebige Monate nach freiem Wunsch. Je früher der Antrag gestellt wird, desto eher wirkt sich die neue Steuerklasse auf das monatliche Nettogehalt aus.
Früher gab es stärkere Beschränkungen bei der Anzahl der Wechsel pro Jahr. Heute ist ein Wechsel bei Ehegatten in vielen Fällen flexibler möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Trotzdem sollte man nicht nur auf das Monatsnetto schauen, sondern auch mögliche Nachzahlungen im Blick behalten.
Nach einer Heirat werden Ehepartner steuerlich neu eingeordnet. Häufig erfolgt zunächst automatisch die Einreihung in die Steuerklassenkombination IV/IV, wenn beide Arbeitnehmer sind. Wenn eine andere Kombination günstiger erscheint, kann ein Antrag auf Wechsel gestellt werden.
Wer kurz nach der Heirat feststellt, dass die Einkommensverhältnisse sehr unterschiedlich sind, kann zum Beispiel III/V oder IV/IV mit Faktor prüfen. Welche Variante am sinnvollsten ist, hängt vom konkreten Fall ab.
Wenn Ehepartner sich dauerhaft trennen, entfällt grundsätzlich die Möglichkeit, die günstigen Steuerklassenkombinationen für Ehegatten dauerhaft weiter zu nutzen. Ab dem Folgejahr werden dann meist wieder die für den neuen Status passenden Steuerklassen relevant, zum Beispiel Steuerklasse I oder II, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Bei einer Trennung sollte man das Finanzamt und gegebenenfalls auch den Arbeitgeber über relevante Änderungen nicht zu spät informieren. Gerade bei Kindern oder dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann die Einordnung steuerlich wichtig sein.
Steuerklasse II ist für Alleinerziehende gedacht. Sie kommt in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer allein mit mindestens einem Kind im Haushalt lebt und für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hat. Außerdem darf in der Regel keine andere volljährige Person im Haushalt leben, die als weitere erwachsene Haushaltsgemeinschaft schädlich sein kann, soweit keine Ausnahmen greifen.
Für den Wechsel in Steuerklasse II ist meist ein gesonderter Antrag nötig, etwa auf Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Dieser Antrag wird ebenfalls beim Finanzamt gestellt.
Je nach Fall können folgende Unterlagen oder Angaben nötig sein:
Viele verwechseln die Steuerklasse mit der endgültigen Steuerlast. Die Steuerklasse beeinflusst vor allem den monatlichen Lohnsteuerabzug. Sie entscheidet also darüber, wie viel Netto während des Jahres ausgezahlt wird. Die tatsächliche Einkommensteuer ergibt sich aber erst aus der Steuererklärung beziehungsweise aus der Jahresveranlagung.
Das bedeutet:
Wenn in naher Zukunft Lohnersatzleistungen bezogen werden, kann die Steuerklasse Einfluss auf die Höhe dieser Leistungen haben, weil sich diese oft am bisherigen Nettoeinkommen orientieren. Deshalb wird ein Steuerklassenwechsel vor der Geburt eines Kindes oder vor einem absehbaren Bezug von Arbeitslosengeld häufig besonders sorgfältig geplant.
Hier ist allerdings wichtig, dass bestimmte Fristen, Bemessungszeiträume und Sonderregeln gelten. Ein kurzfristiger Wechsel kurz vor dem Leistungsbezug bringt nicht immer den gewünschten Effekt. In solchen Fällen kann eine individuelle steuerliche oder sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.
Der Arbeitgeber selbst legt die Steuerklasse nicht frei fest. Er verwendet die elektronisch vom Finanzamt bereitgestellten Lohnsteuermerkmale. Deshalb muss der eigentliche Antrag auf Änderung an das Finanzamt gerichtet werden. Sobald die Änderung dort hinterlegt ist, wird sie bei der Lohnabrechnung berücksichtigt.
Der von dir erwähnte IAB steht für Investitionsabzugsbetrag und hat mit dem Wechsel der Steuerklasse nichts zu tun. Der IAB ist ein steuerliches Instrument für betriebliche Investitionen, vor allem im Bereich der Gewinnermittlung von Unternehmen oder Selbständigen. Für den Wechsel der Steuerklasse ist er grundsätzlich nicht relevant.
Die Steuerklasse wechselt man in der Regel durch einen Antrag beim Finanzamt. Besonders relevant ist das für Ehepaare, eingetragene Lebenspartner und Alleinerziehende. Der Wechsel kann das monatliche Nettoeinkommen deutlich verändern, aber nicht zwangsläufig die endgültige Jahressteuer. Deshalb sollte die Entscheidung nicht nur nach dem höheren Auszahlungsbetrag getroffen werden, sondern nach der gesamten steuerlichen Situation. Bei komplizierten Fällen, etwa vor Elterngeldbezug, nach Trennung oder bei stark schwankenden Einkommen, ist eine individuelle Beratung oft sinnvoll.