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Leasing kann steuerlich sehr interessant sein, weil die laufenden Leasingraten in vielen Fällen als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Wie genau das funktioniert, hängt aber davon ab, wer least, was geleast wird, wie das Leasing vertraglich ausgestaltet ist und ob das Wirtschaftsgut betrieblich oder auch privat genutzt wird. Außerdem ist wichtig zu wissen, dass sich Leasing steuerlich deutlich von einem Kauf oder einer Finanzierung unterscheidet. Auch der IAB (Investitionsabzugsbetrag) spielt in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle.
Grundsätzlich gilt: Wenn ein geleaster Gegenstand für den Betrieb oder für berufliche Zwecke genutzt wird, können die damit verbundenen Kosten regelmäßig steuerlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass ein betrieblicher Zusammenhang besteht.
Typische geleaste Wirtschaftsgüter sind zum Beispiel:
Die steuerliche Behandlung hängt vor allem davon ab, ob das Leasingobjekt wirtschaftlich dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. In der Praxis ist bei gewöhnlichem Operating- oder Kilometerleasing häufig der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer. Dann sind die Leasingraten beim Leasingnehmer in der Regel direkt als Aufwand abziehbar.
Die häufigste Form der steuerlichen Berücksichtigung ist der Abzug der Leasingraten als Betriebsausgaben. Das bedeutet:
Für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler ist das meist der zentrale steuerliche Vorteil des Leasings: Es entstehen keine hohen sofortigen Anschaffungskosten, sondern laufende, planbare Aufwendungen.
Je nach Vertrag können verschiedene Bestandteile steuerlich relevant sein:
Ob alle Positionen sofort und vollständig abziehbar sind, hängt von ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Einordnung ab. Besonders bei Sonderzahlungen ist Vorsicht geboten.
Viele Leasingverträge sehen zu Beginn eine Leasingsonderzahlung vor. Steuerlich ist das ein besonders wichtiger Punkt. Grundsätzlich kann eine Sonderzahlung nicht automatisch in voller Höhe sofort abgezogen werden, nur weil sie direkt bezahlt wurde. Maßgeblich ist, ob der Aufwand wirtschaftlich den gesamten Leasingzeitraum betrifft.
Wenn die Sonderzahlung wirtschaftlich für die gesamte Leasingdauer geleistet wird, muss sie in vielen Fällen zeitanteilig auf den Leasingzeitraum verteilt werden. Das geschieht über einen sogenannten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, wenn bilanzrechtlich beziehungsweise steuerlich erforderlich.
Das bedeutet in der Praxis:
Gerade bei Fahrzeugleasing ist dieser Punkt oft relevant. Wer auf einen hohen Sofortabzug hofft, sollte den Vertrag vorab steuerlich prüfen lassen.
Die Art der Gewinnermittlung beeinflusst die steuerliche Behandlung zusätzlicher Kosten und die periodengerechte Zuordnung.
Bilanzierende Unternehmen müssen stärker auf die wirtschaftliche Zuordnung der Aufwendungen achten. Hier spielen Rechnungsabgrenzung, wirtschaftliches Eigentum und bilanzielle Zuordnung eine große Rolle.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, insbesondere wenn Ausgaben für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag geleistet werden oder wenn steuerliche Sonderregeln greifen. Auch bei Leasingsonderzahlungen ist daher nicht immer ein uneingeschränkter Sofortabzug möglich.
Deshalb sollte man auch als EÜR-Ermittler Leasingverträge nicht nur nach Zahlungszeitpunkt, sondern auch nach ihrer wirtschaftlichen Wirkung betrachten.
Beim Leasing eines Fahrzeugs ist die steuerliche Absetzbarkeit besonders häufig gefragt. Hier muss vor allem zwischen betrieblicher, gemischter und privater Nutzung unterschieden werden.
Wird das geleaste Fahrzeug zu 100 % betrieblich genutzt, sind die laufenden Kosten grundsätzlich vollständig als Betriebsausgaben abziehbar. Dazu gehören regelmäßig:
Voraussetzung ist, dass die betriebliche Nutzung nachgewiesen werden kann, wenn das Finanzamt dies verlangt.
Wird ein geleaster Wagen sowohl betrieblich als auch privat genutzt, sind die Kosten zwar zunächst Betriebsausgaben, allerdings muss die Privatnutzung steuerlich korrigiert werden. Das geschieht in der Regel auf zwei Wegen:
Bei der 1-%-Regelung wird monatlich ein pauschaler Nutzungswert für die Privatnutzung versteuert. Grundlage ist regelmäßig der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, nicht die tatsächliche Leasingrate.
Zusätzlich kann für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte beziehungsweise Tätigkeitsstätte ein weiterer Zuschlag relevant sein, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Alternativ kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Dann wird die private Nutzung anhand des tatsächlichen Nutzungsanteils ermittelt. Das kann günstiger sein, wenn:
Bei Leasingfahrzeugen werden die tatsächlichen Gesamtkosten einschließlich Leasingraten in die Fahrtenbuchmethode einbezogen.
Wird ein geleastes Fahrzeug nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet oder liegt die betriebliche Nutzung unterhalb der maßgeblichen Grenzen, kommt statt des vollen Betriebsausgabenabzugs nur ein anteiliger Abzug beruflich oder betrieblich veranlasster Fahrten in Betracht. Dann werden nicht sämtliche Leasingkosten voll abgezogen, sondern nur der betriebliche Anteil.
Bei geleasten Elektrofahrzeugen oder bestimmten begünstigten Hybridfahrzeugen können sich bei der Besteuerung der Privatnutzung Vorteile ergeben. Insbesondere bei der 1-%-Methode kann ein reduzierter Bruttolistenpreisansatz gelten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das betrifft nicht unmittelbar den Abzug der Leasingraten selbst, wohl aber die Höhe der steuerlichen Belastung durch die Privatnutzung. Deshalb kann Leasing eines E-Fahrzeugs steuerlich doppelt attraktiv sein:
Leasing ist nicht in jedem Fall so einfach steuerlich abzusetzen, wie es auf den ersten Blick scheint. Es gibt Fallgruppen, in denen die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung genauer hinschauen.
Wenn der Leasingvertrag wirtschaftlich eher einem Ratenkauf ähnelt, kann das Leasingobjekt steuerlich dem Leasingnehmer zugerechnet werden. Dann gelten nicht mehr einfach nur die Leasingraten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Stattdessen kann folgendes eintreten:
Das kann insbesondere bei sehr langfristigen Verträgen, Kaufoptionen zu ungewöhnlich günstigen Preisen oder speziell gestalteten Finanzierungsleasingverträgen relevant werden.
Bei sehr teuren oder repräsentativen Fahrzeugen kann die steuerliche Absetzbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit eingeschränkt sein. Das betrifft vor allem Unternehmer und Selbständige, wenn die Kosten in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zur betrieblichen Veranlassung stehen.
In solchen Fällen kann das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug teilweise versagen.
Kosten, die privat veranlasst sind, sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Wenn also ein Leasingvertrag vor allem private Zwecke verfolgt und die betriebliche Nutzung nur vorgeschoben ist, droht die Kürzung oder vollständige Nichtanerkennung.
Neben der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer spielt auch die Umsatzsteuer eine große Rolle.
Wenn der Leasingnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Leasingobjekt für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet, kann die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer in der Regel als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Das gilt typischerweise für:
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung.
Der Vorsteuerabzug kann eingeschränkt sein, wenn:
Bei gemischt genutzten Fahrzeugen muss die umsatzsteuerliche Behandlung der Privatnutzung zusätzlich beachtet werden.
Für Arbeitnehmer ist die Lage anders als bei Unternehmern. Wer privat ein Fahrzeug least, kann die Leasingraten nicht einfach allgemein steuerlich absetzen. Ein Abzug kommt nur in Betracht, soweit das Fahrzeug für berufliche Zwecke genutzt wird und die Kosten im Rahmen von Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Allerdings erfolgt bei Arbeitnehmern bei Fahrten mit dem privaten Pkw meist keine Abrechnung über die tatsächlichen Leasingkosten, sondern über die Entfernungspauschale oder über Reisekostengrundsätze. Die Leasingrate tritt dann steuerlich häufig in den Hintergrund.
Für den täglichen Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gilt grundsätzlich die Entfernungspauschale. Die tatsächlichen Leasingkosten sind daneben regelmäßig nicht zusätzlich abziehbar.
Nicht nur Fahrzeuge, sondern auch viele andere geleaste Wirtschaftsgüter sind steuerlich relevant. Bei Maschinen, EDV, Telefonanlagen oder Praxisausstattung gilt im Kern:
Besonders im gewerblichen Bereich wird Leasing oft genutzt, um Liquidität zu schonen und technisch aktuelle Ausstattung zu verwenden, ohne hohe Anschaffungskosten auszulösen.
Beim Kauf müsste das Wirtschaftsgut in vielen Fällen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Beim Leasing kann es – bei entsprechender Vertragsgestaltung – sein, dass die laufenden Raten unmittelbar gewinnmindernd wirken. Das verbessert oft die Liquiditätsplanung.
Bei Gewerbetreibenden ist zusätzlich die Gewerbesteuer im Blick zu behalten. Bestimmte Miet- und Leasingaufwendungen können bei der Gewerbesteuer teilweise wieder hinzugerechnet werden.
Das bedeutet:
Das betrifft insbesondere die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften für Miet-, Pacht- und Leasingaufwendungen bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Deshalb ist Leasing zwar oft einkommensteuerlich oder körperschaftsteuerlich attraktiv, aber nicht automatisch auch in vollem Umfang gewerbesteuerlich entlastend.
Da mit IAB der Investitionsabzugsbetrag gemeint ist, ist dieser Punkt besonders wichtig. Der IAB kann nicht in jedem Leasingfall genutzt werden.
Der Investitionsabzugsbetrag ist dafür gedacht, künftige Investitionen in abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich vorwegzunehmen. Der Betrieb kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor der Anschaffung oder Herstellung einen Teil der voraussichtlichen Investitionskosten gewinnmindernd berücksichtigen.
Der IAB setzt grundsätzlich voraus, dass das Wirtschaftsgut später dem Betrieb des Steuerpflichtigen zugeordnet wird. Bei einem normalen Leasingvertrag ist das Wirtschaftsgut jedoch oft gerade nicht dem Leasingnehmer als Eigentümer oder wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen, sondern dem Leasinggeber.
Deshalb gilt in der Praxis regelmäßig:
Wer einen IAB nutzen möchte, sollte deshalb unbedingt vor Vertragsabschluss prüfen lassen, ob die geplante Gestaltung überhaupt IAB-fähig ist. Ein Standard-Leasingvertrag führt oft gerade nicht zu den Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag.
Viele verwechseln die steuerlichen Vorteile von Leasing mit den Vorteilen eines IAB. Das sind aber zwei verschiedene Dinge:
Beides fällt also nicht automatisch zusammen.
Ob Leasing oder Kauf steuerlich günstiger ist, hängt deshalb vom Einzelfall ab. Leasing ist nicht automatisch besser, sondern häufig vor allem ein Instrument zur Liquiditätssteuerung und Flexibilisierung.
Damit Leasing steuerlich optimal genutzt werden kann, sollte der Vertrag genau geprüft werden. Wichtige Punkte sind:
Gerade kleine Formulierungen im Vertrag können steuerlich erhebliche Auswirkungen haben.
Ein Handwerker least einen Transporter für seinen Betrieb. Das Fahrzeug wird nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Die monatlichen Leasingraten, Versicherung, Wartung und Kraftstoffkosten sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Wenn keine nennenswerte Privatnutzung vorliegt, ist keine oder nur eine minimale Privatnutzung zu versteuern.
Eine Freiberuflerin least einen Pkw, den sie zu 70 % betrieblich und zu 30 % privat nutzt. Die Leasingraten werden zunächst als Betriebsausgaben erfasst. Die Privatnutzung muss aber über die 1-%-Methode oder ein Fahrtenbuch dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden.
Eine GmbH least eine Produktionsmaschine. Die Leasingraten mindern den Gewinn laufend. Für die Gewerbesteuer kann jedoch eine teilweise Hinzurechnung zu prüfen sein. Ein IAB ist nur dann denkbar, wenn die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maschine wirtschaftlich der GmbH zuzurechnen ist.
Leasing kann steuerlich in vielen Fällen gut abgesetzt werden, weil die Leasingraten regelmäßig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Das gilt besonders für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler, wenn das Leasingobjekt betrieblich genutzt wird. Bei Fahrzeugen ist zusätzlich die Privatnutzung zu beachten, die über die 1-%-Methode oder ein Fahrtenbuch zu erfassen ist.
Besondere Aufmerksamkeit erfordern:
Beim IAB gilt: Ein Investitionsabzugsbetrag ist bei Leasing nicht automatisch möglich. Entscheidend ist, ob das Wirtschaftsgut steuerlich dem Leasingnehmer zugerechnet wird. In vielen normalen Leasingfällen ist das gerade nicht der Fall.
Wer Leasing steuerlich optimal gestalten will, sollte den Vertrag vorab prüfen lassen, insbesondere wenn hohe Sonderzahlungen, ein geplanter IAB, eine Kaufoption oder eine private Mitnutzung im Spiel sind.