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Wenn für eine Photovoltaikanlage ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, wirkt sich das bei der späteren Abschreibung der Anlage unmittelbar aus. Entscheidend ist: Die PV-Anlage wird dann nicht einfach von den gesamten Anschaffungskosten abgeschrieben, sondern von den um den IAB gekürzten Anschaffungskosten, sofern der IAB bei Durchführung der Investition tatsächlich hinzugerechnet bzw. verrechnet wird.
Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen neben der normalen Abschreibung auch eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht kommen. Für die steuerliche Behandlung muss man daher drei Ebenen auseinanderhalten:
Wird vor Anschaffung der PV-Anlage ein IAB gebildet, kann bereits vorab ein Teil der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Der IAB beträgt grundsätzlich bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel:
Dieser Betrag mindert zunächst im Jahr der Bildung den Gewinn.
Wird die PV-Anlage innerhalb des zulässigen Investitionszeitraums angeschafft, wird der zuvor gebildete IAB im Investitionsjahr grundsätzlich wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet. Gleichzeitig dürfen die tatsächlichen Anschaffungskosten der Anlage um bis zu 50 % herabgesetzt werden. Genau diese Kürzung ist für die spätere Abschreibung entscheidend.
Das bedeutet praktisch:
Die reguläre Abschreibung erfolgt nach dem IAB grundsätzlich von den gekürzten Anschaffungskosten.
Formelhaft:
Auf diese reduzierte Bemessungsgrundlage wird dann die normale lineare Abschreibung berechnet.
Wird die Anlage linear abgeschrieben, dann richtet sich die jährliche AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei PV-Anlagen wurde steuerlich in der Praxis regelmäßig über 20 Jahre abgeschrieben, also mit 5 % jährlich. Dann ergäbe sich:
Ohne IAB wäre die jährliche AfA bei 30.000 € entsprechend 1.500 € gewesen. Der Unterschied liegt daran, dass ein Teil der steuerlichen Wirkung bereits vorab durch den IAB genutzt wurde.
Neben der normalen linearen AfA kann unter den Voraussetzungen des § 7g EStG zusätzlich eine Sonderabschreibung beansprucht werden. Diese beträgt insgesamt bis zu 40 % der nach IAB verbleibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren flexibel verteilt werden.
Wichtig ist dabei:
Zusätzlich zur linearen AfA von 750 € könnte also – je nach gewählter Verteilung – noch eine Sonderabschreibung vorgenommen werden.
Die PV-Anlage ist grundsätzlich ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Deshalb erfolgt die Abschreibung im Regelfall linear über die Nutzungsdauer. In der steuerlichen Praxis wurde für Photovoltaikanlagen lange regelmäßig eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt.
Das bedeutet:
Wird die Anlage beispielsweise erst im Juli angeschafft und in Betrieb genommen, kann die lineare AfA im ersten Jahr grundsätzlich nur anteilig für die verbleibenden Monate geltend gemacht werden.
Beispiel:
Es kommt vor, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten niedriger sind als geplant oder dass der gebildete IAB nicht vollständig verwendet werden kann. Dann ist zu prüfen, in welcher Höhe der IAB im Investitionsjahr tatsächlich hinzugerechnet und auf die Anschaffungskosten übertragen wird.
Für die Abschreibung gilt dann:
Die Abschreibung erfolgt also immer auf Basis der tatsächlich verbleibenden Anschaffungskosten nach allen zulässigen Kürzungen.
Für die Abschreibung ist außerdem wichtig, ob die PV-Anlage mit Brutto- oder Nettoanschaffungskosten anzusetzen ist. Das hängt davon ab, ob ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Wurde also ein IAB gebildet, ist immer auf die steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten abzustellen, also netto oder brutto je nach Einzelfall. Erst davon wird der verwendete IAB abgezogen.
In vielen Fällen sind kleinere Photovoltaikanlagen heute ertragsteuerlich begünstigt bzw. die Einnahmen können unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fallen. In solchen Fällen stellt sich die klassische Gewinnermittlung mit IAB und Abschreibung häufig gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt. Denn wo keine steuerpflichtigen betrieblichen Einkünfte mehr vorliegen, entfällt regelmäßig auch die praktische Bedeutung von IAB und AfA.
Deshalb ist in der Praxis zuerst zu prüfen:
Gerade bei PV-Anlagen ist das ein besonders wichtiger Punkt, weil sich die Rechtslage in den letzten Jahren deutlich verändert hat.
Die PV-Anlage wird nach Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags grundsätzlich nicht von den vollen Anschaffungskosten, sondern von den um den IAB gekürzten Anschaffungskosten abgeschrieben.
Der IAB führt also nicht zu einer zusätzlichen Abschreibung auf den vollen Kaufpreis, sondern zu einer Vorverlagerung der steuerlichen Entlastung: Ein Teil wird schon vor dem Kauf berücksichtigt, der verbleibende Teil später über AfA und ggf. Sonder-AfA.
Wenn gewünscht, kann daraus auch ein konkretes Rechenbeispiel mit Anschaffungsmonat, Netto-/Bruttokosten, IAB-Höhe und Sonderabschreibung erstellt werden.