Nutzen Sie den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, um geplante Investitionen steuerlich vorzuziehen und Ihre Steuerlast bereits vor der Anschaffung zu senken. Der Rechner auf dieser Seite zeigt Ihnen in wenigen Schritten eine realistische Orientierung zu Ihrem möglichen Steuervorteil.
§ 7g EStG ist ein wirkungsvolles Instrument, um Investitionen (z. B. Maschinen, Technik, Photovoltaik oder Batteriespeicher) steuerlich strategisch zu planen. Durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Sie einen Teil der voraussichtlichen Kosten bereits im Voraus gewinnmindernd ansetzen – das kann Ihre Steuerzahlung im aktuellen Jahr spürbar reduzieren und Liquidität freisetzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre Steuerlast bereits im Jahr der IAB-Bildung reduzieren.
Weniger Steuerabfluss bedeutet mehr Spielraum für Finanzierung, Rücklagen und Investitionsplanung.
Sie erhalten eine schnelle Orientierung, ob sich eine geplante Investition unter § 7g EStG für Sie steuerlich lohnen kann.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ermöglicht es, zukünftige Investitionen steuerlich vorzuziehen. Das kann bedeuten: Sie mindern Ihren steuerlichen Gewinn bereits vor der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts. Wichtig sind dabei die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Größenmerkmale), die überwiegende betriebliche Nutzung sowie die Frist: Die Investition muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren umgesetzt werden.
Mit dem IAB können – je nach Fall – bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bereits im Vorfeld steuerlich berücksichtigt werden. Das ist besonders relevant, wenn Sie in den nächsten Jahren eine größere Anschaffung planen
und Ihren Gewinn im aktuellen Jahr gezielt senken möchten.
Typische begünstigte Investitionen sind z. B. technische Anlagen, Maschinen, Betriebsausstattung oder (bei entsprechender Nutzung) auch Komponenten rund um Energieerzeugung und -speicherung.
Entscheidend ist, dass es sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Der Rechner auf dieser Seite hilft Ihnen dabei, den möglichen Effekt grob einzuordnen. Für die konkrete Umsetzung (z. B. Dokumentation, Fristen, Zuordnung) empfiehlt sich eine steuerliche Prüfung.
Der IAB kann für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter gebildet werden, die voraussichtlich betrieblich genutzt werden.
Bei Photovoltaik betrifft das typischerweise die Komponenten, die der Stromerzeugung dienen.
Häufige Beispiele rund um Photovoltaik sind:
– Photovoltaikanlage (Module) als Teil der Gesamtanlage
– Wechselrichter und Steuerungs-/Überwachungstechnik
– Batteriespeicher, sofern er funktional der betrieblichen Nutzung der PV‑Anlage dient
– Weitere technische Komponenten (z. B. Energiemanagement)
Entscheidend ist immer die konkrete Investitionsabsicht und die fristgerechte Umsetzung. Die steuerliche Einordnung kann im Einzelfall unterschiedlich sein – stimmen Sie Details im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung ab.
Die wichtigsten Fragen zu § 7g EStG und dem Investitionsabzugsbetrag – kurz, verständlich und praxisnah.
Ja. Der Investitionsabzugsbetrag ist dafür gedacht, geplante Investitionen bereits vorab steuerlich zu berücksichtigen – vorausgesetzt, die gesetzlichen Bedingungen sind erfüllt und die Investition wird fristgerecht umgesetzt.
Grundsätzlich muss die Investition innerhalb von drei Jahren nach Bildung des IAB angeschafft oder hergestellt werden. Details können je nach Fall abweichen – im Zweifel steuerlich prüfen lassen.
Begünstigt sind in der Regel bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die überwiegend betrieblich genutzt werden. Welche Güter in Ihrem Fall darunterfallen, sollte anhand der konkreten Investition beurteilt werden.
Der IAB wirkt vor der Investition (Steuerentlastung wird vorgezogen). Die Abschreibung wirkt nach Anschaffung/Herstellung über die Nutzungsdauer. Je nach Voraussetzungen kann beides kombiniert werden.
Nein. Der Rechner liefert eine Orientierung. Tatsächliche Steuerwirkungen hängen von individuellen Faktoren ab (Gewinn, Steuersatz, Investitionsdetails, Fristen, Sonderregeln).
Vor allem für Betriebe und Personen mit steuerpflichtigem Gewinn, die in den nächsten Jahren eine größere Investition planen. Je höher der Gewinn und Steuersatz, desto größer kann der Liquiditäts- und Entlastungseffekt ausfallen.