Sie planen die Anschaffung eines Crypto Miners (Mining‑Hardware) und möchten wissen, ob Sie dafür einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen können? Auf dieser Seite finden Sie eine verständliche Einordnung, typische Voraussetzungen (z. B. betriebliche Nutzung) und können mit dem Rechner eine unverbindliche Größenordnung Ihres möglichen Steuervorteils berechnen.
Ein IAB für Crypto Miner hängt weniger vom Begriff „Krypto“ ab, sondern davon, ob die Mining‑Hardware steuerlich als begünstigtes, abnutzbares Wirtschaftsgut im Betrieb eingeordnet wird und die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind. In der Praxis sind vor allem diese Punkte wichtig.
Der IAB wirkt über betriebliche Einkünfte (z. B. Gewerbebetrieb). Entscheidend ist, ob Mining in Ihrer Konstellation als betriebliche Tätigkeit eingeordnet wird und ob eine ordentliche Dokumentation/Abgrenzung vorliegt.
Mining‑Hardware (ASIC, GPU‑Rig, Netzteile, Infrastruktur) ist in vielen Fällen abnutzbar. Ob sie als begünstigt gilt, hängt von der konkreten Zuordnung zum Betriebsvermögen und der Nutzung ab.
Der IAB wird typischerweise vor der Anschaffung gebildet. Hilfreich sind Angebote/Bestellungen, Kalkulation (Strom, Standort, Betriebskonzept) und eine plausible Investitionsabsicht. Die Umsetzung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen (typischerweise innerhalb von drei Jahren).
Die folgenden Beispiele sind fiktiv und stark vereinfacht. Sie sollen zeigen, wie ein IAB bei geplanter Mining‑Hardware wirken kann. Beim Mining spielen zusätzlich Faktoren wie Stromkosten, Hardware‑Lebensdauer, Kurs-/Ertragsvolatilität und die konkrete steuerliche Einordnung eine große Rolle.
Ausgangslage: Ein IT‑Dienstleister erzielt 160.000 € Gewinn und plant den Kauf von
Mining‑Hardware (ASICs + Infrastruktur) für 90.000 € netto.
IAB (vereinfacht): 50 % von 90.000 € = 45.000 €.
Bei 40 % effektiver Steuerlast entspricht das ca. 18.000 € Entlastung im Jahr der IAB‑Bildung.
Wichtig: Die betriebliche Zuordnung, Dokumentation und Plausibilität der Investitionsabsicht sind zentral.
Ausgangslage: Eine Person gründet einen kleinen Mining‑Betrieb.
Geplant sind 35.000 € Investitionen (Rigs, Netzteile, Verkabelung, Kühlung).
Erwarteter Gewinn im Jahr der IAB‑Bildung: 60.000 €.
IAB (vereinfacht): 50 % von 35.000 € = 17.500 €.
Stolperfalle: Ohne klare Trennung von privat/betrieblich (z. B. Stromanschluss, Standort, Buchhaltung)
steigt das Risiko von Rückfragen.
Ausgangslage: Hardware wird angeschafft, aber teils privat genutzt, teils „sporadisch“ betrieben,
ohne klare Dokumentation.
Einordnung: Genau solche Fälle sind riskant: Für den IAB braucht es eine saubere betriebliche Zuordnung,
ein plausibles Betriebskonzept und die Einhaltung der Voraussetzungen – sonst droht Rückabwicklung.
Tragen Sie Ihren betrieblichen Gewinn und die geplanten Investitionskosten für Mining‑Hardware ein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung zur Größenordnung. Ob der IAB zulässig ist, hängt von Ihrer Struktur (Einkünfte, Zuordnung, Grenzen nach § 7g EStG) ab.
Häufige Fragen, wenn Sie einen Crypto Miner anschaffen und den Investitionsabzugsbetrag nutzen möchten.
Unter Umständen ja – wenn die Hardware betrieblich zugeordnet ist, die Tätigkeit als betriebliche Einkünfte eingeordnet wird und die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind. Die konkrete Einordnung sollte fachlich geprüft werden.
Das hängt vom Einzelfall ab (Organisation, Umfang, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht). Für die IAB‑Nutzung ist entscheidend, dass die Einkünfte betrieblich sind und die Zuordnung sauber ist.
Typischerweise die Anschaffung der Miner (ASIC/GPU), Netzteile und ggf. notwendige Infrastruktur. Was genau einbezogen wird, hängt von Ihrer Kostenabgrenzung und steuerlichen Behandlung ab.
Angebote/Bestellungen, Betriebskonzept, Standort‑/Stromkonzept, Kalkulation und eine saubere Buchführung. Wichtig ist die klare Trennung zwischen privat und betrieblich.
In der Praxis gilt häufig: Anschaffung innerhalb von bis zu drei Jahren. Wird nicht investiert, kann der IAB rückgängig gemacht werden – mit möglichen Nachzahlungen und Zinsen.
Nein. Der Rechner liefert eine Orientierung. Gerade bei Krypto‑Themen ist die steuerliche Einordnung häufig fallabhängig. Bitte klären Sie Ihren Fall mit einer Steuerberatung.