Sie planen eine Ladesäule oder Wallbox für Ihren Betrieb und möchten wissen, ob Sie dafür den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG nutzen können? Hier finden Sie eine verständliche Einordnung, typische Voraussetzungen (betriebliche Zuordnung, Nutzung, Frist) und können mit dem Rechner eine unverbindliche Größenordnung Ihres möglichen Steuervorteils berechnen.
Ein IAB für eine Ladesäule ist grundsätzlich dann interessant, wenn die Ladeinfrastruktur als betriebliche Investition geplant ist und die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind. In der Praxis sind vor allem diese Punkte entscheidend.
Der IAB wirkt über betriebliche Einkünfte. Deshalb ist wichtig, dass die Ladesäule/Wallbox dem Betrieb zugeordnet ist (z. B. Firmenparkplatz, Fuhrpark, Mitarbeiterladen) und die Nutzung nachvollziehbar ist.
Häufig geht es nicht nur um die Wallbox selbst, sondern auch um Installation, Lastmanagement, Zähler, Verkabelung und ggf. weitere Komponenten. Welche Kosten einbezogen werden, hängt von Ihrer Abgrenzung und steuerlichen Behandlung ab.
Der IAB wird typischerweise vor der Anschaffung gebildet. Angebote, Installationskonzept und Projektplanung helfen bei der Plausibilität. Die Umsetzung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen (typischerweise innerhalb von drei Jahren).
Die folgenden Beispiele sind fiktiv und vereinfacht. Sie zeigen typische Situationen, in denen Unternehmen Ladeinfrastruktur investieren – und wie ein IAB die Liquidität im Investitionsjahr beeinflussen kann. Ob der IAB im Einzelfall zulässig und optimal ist, sollte steuerlich geprüft werden.
Ausgangslage: Ein Handwerksbetrieb erzielt 120.000 € Gewinn.
Geplant sind 2 Wallboxen inkl. Installation und Lastmanagement für 18.000 € netto.
IAB (vereinfacht): 50 % von 18.000 € = 9.000 €.
Bei 35 % effektiver Steuerlast entspricht das ca. 3.150 € Entlastung im Jahr der IAB‑Bildung.
Ausgangslage: Eine Kanzlei plant eine AC‑Ladesäule am Standort (Investition 12.000 € netto).
Gewinn: 200.000 €.
IAB (vereinfacht): 50 % von 12.000 € = 6.000 €.
Wichtig: Bei gemischter Nutzung (z. B. private Fahrzeuge) ist eine saubere Regelung/Abrechnung hilfreich.
Ausgangslage: Ein Unternehmen plant mehrere Ladepunkte mit Abrechnungssystem
(Investition 80.000 € netto) und erwartet 90.000 € Gewinn.
IAB (vereinfacht): 50 % von 80.000 € = 40.000 €.
Einordnung: Bei komplexeren Projekten (Netzanschluss, Abrechnung, Förderungen) lohnt sich frühe Planung,
damit Zuordnung und Kostenabgrenzung sauber sind.
Tragen Sie Ihren betrieblichen Gewinn und die geplanten Investitionskosten für Ladesäule/Wallbox ein. Der Rechner liefert eine unverbindliche Orientierung. Ob der IAB zulässig ist, hängt von Voraussetzungen, Größenmerkmalen und der konkreten betrieblichen Nutzung ab.
Die wichtigsten Fragen rund um den Investitionsabzugsbetrag für Ladeinfrastruktur – kurz beantwortet.
Unter Umständen ja – wenn die Wallbox/Ladeinfrastruktur betrieblich zugeordnet ist und die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind. Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab (Nutzung, Zuordnung, Größenmerkmale).
Häufig gehören Installation, Verkabelung, Schutztechnik, Lastmanagement oder Zähler zur Investition. Welche Kosten einbezogen werden, hängt von Ihrer Abgrenzung und steuerlichen Behandlung ab.
Wenn Mitarbeiter oder Privatfahrzeuge laden, sind klare Regelungen und ggf. Abrechnung/Versteuerung wichtig. Für den IAB ist vor allem die betriebliche Zuordnung und Nutzung entscheidend.
In der Praxis gilt häufig: Umsetzung innerhalb von bis zu drei Jahren. Wird nicht investiert, kann der IAB rückgängig gemacht werden – mit möglichen Nachzahlungen und Zinsen.
In vielen Fällen ist eine Kombination möglich (IAB vorab, danach reguläre Abschreibung und ggf. Sonderabschreibung). Ob das sinnvoll ist, hängt von Gewinn, Timing und Steuerstrategie ab.
Nein. Der Rechner liefert eine Orientierung zur Größenordnung. Für die rechtssichere Anwendung und optimale Gestaltung sollten Sie eine Steuerberatung einbeziehen.